Kosten für ein Erststudium
Für Studierende, die bereits vor dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert haben, hat der BFH mit Urteil vom 18.06.2009 entschieden, dass in derartigen Fällen die Studienkosten für ein Erststudium immer Werbungskosten darstellen. Für Studierende, die bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 7/10 ). Darauf sollte im Einspruch hingewiesen und gleichzeitig das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragt werden. Für Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht dadurch die Möglichkeit, die Kosten für das (Erst-) Studium im Rahmen von Werbungskosten beim Finanzamt für spätere Zeiten feststellen zu lassen. Der Verlust kann später nach Abschluss des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit mit dann positiven Einkünften verrechnet werden. Zu den Studienkosten zählen beispielsweise Studien- bzw. Semestergebühren, Fahrten zur (Fach-) Hochschule, Kosten für Repetitorien und Fortbildungskurse sowie Studienmaterialien (z. B. Fachliteratur, Schreibwaren).