Kosten für die Ausbildung

Das Finanzgericht Münster hat einen Fall zugunsten des Klägers entschieden und so die Kosten der Ausbildung als abziehbare Werbungskosten zugelassen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen. Im Urteilsfall wurde eine zwei-Jahre-lange Ausbildung zum Berufspiloten absolviert, bei der der Kläger währenddessen kein Gehalt oder andere Einkünfte bezogen hatte. Die Ausbildungskosten in Höhe von 40.000,00 EUR wurden als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt verwies auf die seit 2004 geltende Rechtslage, wonach die Ausbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben anzusetzen sind. Die Begründung des positiv eingestellten Finanzgerichtes: Es hat ein Schulungsvertrag vorgelegen, der mit einem Dienstverhältnis zu vergleichen ist. Auch wenn keine Einkünfte bezogen wurden, ist deshalb die Ausbildung in einem Dienstverhältnis gegeben, die den Abzug als Werbungskosten begründen kann.

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