Korrektur bei Renteneinkünften wegen offenbarer Unrichtigkeit
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit vornehmen darf, wenn erklärte Renteneinkünfte nicht berücksichtigt wurden, weil der Rententräger sie noch nicht elektronisch übermittelt hatte.
Erst nach Übermittlung Rentenversicherungsbeiträge änderte das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 129 AO. Auf Nachfrage erklärte der Sachbearbeiter, er habe bei Bearbeitung der Steuererklärung die angegebenen Renteneinkünfte gar nicht gesehen. Nach erfolgreicher Klage, das Bestandskraft des betreffenden Bescheides eingetreten ist, wurde wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.
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