Konkurrenzunternehmen der Post umsatzsteuerfrei?

Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 11.03.2015 die Klage von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG wegen Gleichbehandlung abgewiesen. Damit ist zwar die Deutsche Post umsatzsteuerbefreit, ein anderes Dienstleistungsunternehmen aber nicht. Die Begründung des Finanzgerichtes ist, dass die betreffenden Dienstleister keine Post-Universaldienstleistungen ausführen, d.h. eine flächendeckende Versorgung war nicht gewährleistet. Um das zu erreichen, wurden die eigenen Dienstleistungen durch Aufträge an die Deutsche Post erledigt. Der Senat hat in allen Fällen jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim BFH zugelassen.

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