Konkrete Leistungsbeschreibung in Rechnungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass die Beschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 01“ in einer Rechnung nicht ausreicht, die Leistung zu identifizieren. Es müsste sich aus den weiteren Angaben in der Rechnung oder aus den in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen eine weitere Konkretisierung ergeben. Derartige Rechnungen sind nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen.
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