Kleinunternehmerregelung

Die private Verwendung eines teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstandes ist als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und die unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ist der Unternehmer als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, findet die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe keine Anwendung. Folglich ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen. Sollte der Kleinunternehmer den teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand erworben haben, als er noch keine Kleinunternehmerregelung angewendet hat, entfällt ebenfalls die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für den Gesamtumsatz des Kleinunternehmers. Dagegen ist die unentgeltliche Wertabgabe in den Gesamtumsatz einzubeziehen, wenn ein Regelbesteuerer den Gesamtumsatz des vorangegangen Jah res ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.

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