Kleinunternehmergrenze überschritten

Im Urteilsfall hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und dabei die Regelbesteuerung zur Anwendung gebracht. Daraufhin legte der Unternehmer Einspruch ein, da aufgrund der Umsätze in Höhe von 17.239 EUR im Vorjahr die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Im Rahmen der Aussenprüfung erfolgte unter anderem eine Hinzuschätzung von Privatentnahmen, da keine Aufzeichnungen geführt wurden. Wegen der dann aus Sicht des Steuerpflichtigen nur geringfügig überschrittenen Grenze (Gesamtumsatz 18.172 EUR) sollte der Kleinunternehmer beibehalten werden. Das zuständige Gericht lehnte die Klage ab. Auch bei nur geringfügigen Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze in Höhe von 17.500 EUR ist die Regelung ausgeschlossen. Insofern sind keine Bagatellgrenzen vorgesehen.

Der Steuerpflichtige hat das Risiko der fehlerhaften Ermittlung zu tragen. Das gilt auch im Zusammenhang mi t Aussenprüfungen. In Frage kommen nach Ansicht des Gerichtes lediglich Billigkeitsregelungen, wenn die fehlerhafte Ermittlung entschuldbar ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer nachweislich seine Umsätze ohne Umsatzsteuer kalkuliert hatte und so die Grenzwerte einhalten kann.

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