Nach dem aktuellen Urteil des BFH ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Ein Händler, der wegen gebrauchter Waren als Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt, kann nicht die Differenz zwischen geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) ansetzen, um festzustellen, ob er ein Kleinunternehmer sein kann. Nach der Entscheidung des EuGH wurde das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen und durch den BFH entsprechend dem EuGH entschieden.
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