Kleine Geschenke des Schulleiters

Aufwendungen eines Schulleiters für Präsente und Geschenke an Kollegen, Mitarbeiter und außerhalb der Schule stehende Personen zu Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Weihnachtsfesten, Verabschiedungen, Dienstjubiläen, Krankheiten, Begrüßungen und Abschlussfeiern sind nach einem Urteil vom 17.01.2008 nicht als Werbungskosten abziehbar. Derartige Geschenke sind Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten und erfolgen ohne Gegenleistung.

Zu einem großen Anteil liegen daher gesellschaftliche Gründe vor, die einen Werbungskostenabzug – auch anteilig – ausschließen. Hinweis: Anders ist es z. B. bei Bewirtungskosten, die wegen Verabschiedung eines in den Ruhestand gehenden Arbeitnehmers oder aufgrund eines 25-jährigen Dienstjubiläums im Zusammenhang mit betrieblichen Gründen anfallen.

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