Kirchensteuer – Kapitalerträge

Im Urteilsfall erhielt der Kläger eine Gewinnausschüttung der GmbH. Darauf wurde auch römisch-katholische Kirchensteuer abgeführt. Die Ausschüttung führte zu gewerblichen Einkünften des Klägers. Das Finanzamt erkannte die abgeführte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben an. Dagegen wendete der Kläger ein, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellen keine privaten Kapitaleinnahmen dar.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dagegen den Abzug als Sonderausgaben zugelassen, denn etwas anderes gilt nur, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungsteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt werde.

Dementsprechend war ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungsteuer unterlagen, anzunehmen. (Mitteilung FG Düsseldorf vom 09.01.2017 zum Urteil vom 16.11.2016, Az. 15 K 1640/16).

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