Kirchensteuer Erblasser

Wenn ein Erbe die offenen Kirchensteuern des Erblassers bezahlt, dann kann er diese als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung abziehen (BFH – Urteil vom 21.07.2016 – X R 43/13, veröffentlicht am 16.11.2016). Im Urteilsfall kam der Abzug der gezahlten Kirchensteuer weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten in Betracht. Daher ist sie nach gesetzlichen Vorgaben als Sonderausgabe abziehbar.

Die Klägerin hatte für die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also auch mit dem Eigenvermögen einzustehen. Auch hat die Klägerin als Erbin die Zahlung der Kirchensteuer selbst geleistet. Ferner wären auch die Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen und würden dessen Sonderausgabenabzug verringern.

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