Kindergeldanspruch und Einkommensgrenze


Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.07.2010 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wobei sich ein Vater mit dem Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen geringfügigem Überschreiten des Jahresgrenzbetrages nicht zufrieden geben wollte. Der Kindergeldanspruch für den maßgeblichen Ausbildungszeitraum ist entfallen, weil der sich in Ausbildung befindliche volljährige Sohn den Jahresgrenzbetrag um 4,34 EUR überschritten hat (sog. Fallbeileffekt). Aufgrund dieser Entscheidung fallen ggf. im Zusammenhang auch weitere kindbedingte Vergünstigungen weg, z. B. die Steuerfreibeträge für Kinder, der Abzug von Schulgeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Ermäßigung beim Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Kinderzulage bei der staatlichen Altersvorsorge (Riester). Auch bei der zumutbaren Belastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung kann sich dies bemerkbar machen. Es erhöhen sich zudem die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage und bei der Wohnungsbauprämie entsprechend.

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