Kindergeldanrechnung bei barunterhaltspflichtigem Elternteil

Mit Beschluss vom 13.10.2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das hälftige Kindergeld auch dann hinzugerechnet wird, wenn die Unterhaltszahlung für das Kind um weniger als die Hälfte des Kindergeldes gemindert worden ist. Ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, seinen eigenen Bedarf und den der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu decken. In diesem Mangelfall wurde bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil weniger als die Hälfte des Kindergeldes auf die Barunterhaltsverpflichtung angerechnet. Bei der Vergleichsrechnung in der Steuererklärung wird stets das halbe Kindergeld der Steuerminderung aus dem Abzug der halben Freibeträge für Kinder gegenübergestellt. Diese Rechtsänderung ist angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts jedoch ohne steuerliche Bedeutung.

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