Kindergeld: volljährige Kinder mit Behinderung
Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Streitig ist, auf welche Weise bei der Festsetzung von Kindergeld zu ermitteln ist, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Streitzeitraum ist der Monat Januar 2016. Der BFH wies die Revision zurück. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für den Monat Januar 2016 kein Kindergeld für das Kind zusteht.