Kindergeld und Semestergebühren
Mit Urteil vom 22.09.2011 hat der BFH entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind. Dies gilt auch, wenn der Studierende dadurch privat nutzbare Vorteile erlangt (z. B. Semesterticket). Der BFH lehnt damit die Auffassung der Verwaltung ab, wonach Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen sind. Darin enthaltene Einzelpositionen konnten nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur abgezogen werden, wenn die erhebende Institution einen getrennten Ausweis vornimmt. Semestergebühren sind insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, weil der Studierende diese Gebühren in voller Höher zwingend entrichten mus s, so die Auffassung des obersten Gerichts. Die Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Universität mit den Entfernungspauschalen sind davon unbeeinflusst. Die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket sind nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst.