Kindergeld – Missionarsdienst

Der BFH hat entschieden, dass ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst (Missionarsdienst) in den USA leistet nur dann unter den einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG zu berücksichtigen ist. Im Klagefall wurde die Kindergeldfestsetzung ab August 2013 durch die Familienkasse aufgehoben, da das Kind sich länger als ein Jahr in den USA aufgehalten hat.

Dem gegenüber setzte das Finanzgericht das Kindergeld für den Monat September 2013 fest und wies die Klage im Übrigen ab. Dieser Auffassung folgte auch der BFH. Gem. den Regelungen des Einkommensteuergesetzes wird für Kinder, die weder einen Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland usw. haben und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt. Ferner steht dem Gesetzgeber ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, bei der Entscheidung und unter welchen Voraussetzungen er Kinderge ld für im Ausland lebende Kinder gewährt.

Vorbehaltlich unions- und anderer völkerrechtlicher Regelungen ist er nicht verpflichtet, im Ausland lebende Kinder generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen.
(BFH Urteil vom 13.07.2016, veröffentlicht am 12.10.2016, Az. XI R 8/15)

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