Kindergeld für Kinder in der Türkei
Mit zwei Urteilen vom 02.06.2017 hat das FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 138/16 und 4 K 1/17) entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben. Im Streitfall war der Kläger türkischer Abstammung, seit einigen Jahren deutscher Staatsbürger und im Inland unbeschränkt steuer-pflichtig. Für seine Kinder erhielt er Kindergeld.
Im Streitjahr äußerte sich der Kläger, dass er bzw. seine Kinder in die Türkei auswandern würden, er selbst blieb jedoch im Inland. Es konnte aber nicht mehr festgestellt werden, ob auch die Kinder noch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Es wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, u.a. war nicht hinreichend belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten, wozu die Türkei nicht gehört.
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