Kindergeld für EU-Ausländer

Der BFH hat mit Urteilen vom 04.02.2016 (III R 17/13) und 10.03.2016 (III R 62/12) entschieden, wenn ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau lebt, diese kindergeldberechtigt ist und nicht der in Deutschland lebende Vater. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt die Wohnsitzfiktion, d.h. die gesamte Familie ist so zu behandeln, als würde Sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden. Die Ehefrau gilt somit mit dem Kind als im Inland lebend und somit ist sie kindergeldberechtigt, da das Kind in ihrem Haushalt lebt. Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH.

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