Kindergeld bei Au-Pair im Ausland

Der BFH hat in seiner Pressemitteilung vom 06.06.2012 bekanntgegeben, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn diese von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Eine Berufsausbildung muss nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt sein. Sie muss auch nicht zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich sein. Der Sprachunterricht von Au-Pairs wird aber vom BFH für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken die nen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.

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