Kindergeld: Ansparrücklage als Bezug?

Bei der Ermittlung der kinderschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7 g EStG (Ansparrücklage) bei seinen gewerblichen Einkünften nicht als Bezug beim Kindergeld anzusetzen. Nach Ansicht des BFH vom 28.05.2009 sind nur Bezüge, Entgelt oder Naturalleistungen bezüglich des Kindergelds zu berücksichtigen, zu den Bezügen gehören auch Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, jedoch nicht die Ansparrücklage. Das Urteil dürfte auf die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach dem neuen § 7 g EStG übertragbar sein.

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