Kindergeld
Das Finanzgericht Köln hatte hinsichtlich des Anspruches auf Kindergeld zur Berechnung des maßgeblichen Alters zu entscheiden (Urteil vom 21.09.2016, Az. 4 K 392/14). Hierbei bestehen seitens der gesetzlichen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn danach ein Anspruch auf Kindergeld an mindestens einem Tag des Lebensmonats erforderlich ist, um einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen.
Im Streitfall ging es darum, ob für ein am 01.11. geborenes Kind Kindergeld zu gewähren ist. Zunächst wurde Kindergeld bewilligt, im Anschluss daran, aber wieder aufgehoben. Dies begründete die beklagte Familienkasse damit, dass das Kind am 31.10. sein 25. Lebensjahr vollendet hat und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht hatte.
Der Kläger war gegenteiliger Auffassung und führte ferner auf, dass dies zu einer Ungleichbehandlung führe, gegenüber den Kindern, die zwischen dem 02. und 31. eines Monats geboren sind. Das Finanzgericht wies die Klage ab, Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
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