Kinderbetreuungskosten trotz Arbeitgeberersatzleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 01.09.2021 (III R 54/20) dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Grundsätze für den Abzug von Kinderbetreuungskosten konkretisiert: Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln. Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, so ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen.
Denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, die der BFH für Sonderausgaben entwickelt hat.
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