Kinderbetreuungskosten


Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 14.03.2012 ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungsjahr 2012 Stellung genommen. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind und Jahr abziehbar. Für die Berücksichtigung bei außersteuerlichen Rechtsnormen wird aber, wie bisher, eine Berücksichtigung vorgenommen. Unverändert bleiben die Anforderungen an den Nachweis der Kinderbetreuungskosten. So können weiterhin nur unbare Zahlungen mit entsprechenden Belegen = Rechnungen mit maximal 2/3 der Anforderungen berücksichtigt werden.

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