Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung von Handwerkern

Geprüft wurde vom Finanzgericht Niedersachsen im Urteil vom 22.01.2008, ob für die Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG zwingend die unbare Begleichung von Rechnungen erforderlich ist. Das Gericht stellt fest, dass der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Zahlungsvorgang verlangt. Die Barzahlung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt wurde.

Hinweis: Unter dem Az. VI R 14/08 ist beim BFH die Frage anhängig, ob der Ausschluss der Barzahlungen im Rahmen der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung verfassungswidrig ist. Da hierzu keine Vorläufigkeit in den Steuerbescheiden vorgesehen ist, muss ggf. Einspruch eingelegt werden.

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