Keine Rückwirkung bei Bauleistungen mit Bauträgern

Das FG Berlin -Brandenburg hat in einer Pressemitteilung den Beschluss vom 03.06.2015 bekannt gegeben, wonach eine rückwirkende Anwendung der BFH-Rechtsprechung bei Bauträgern für den leistenden Unternehmer nicht in Frage kommt. Damit werden entgegen der Auffassung der Finanzbehörden keine Umsatzsteuerzahlungen durch den ausführenden Handwerker fällig, wenn er diese im Auftrag eines Bauträgers erbracht hat, zumindest nicht rückwirkend. Es bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vertrauensschutzes. Eine höchstrichterliche Entscheidung darf zwar zugunsten des Beteiligten rückwirkend angewendet werden, eine Rückwirkung bei ungünstigen Regelungen ist aber ausgeschlossen. Die endgültige Klärung muss in einem Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Im Moment können sich beteiligte Unternehmen nur auf den FG-Beschluss berufen.

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