Keine Anwendung der Ist-Besteuerung


Nach dem BFH Urteil vom 11.02.2010 ist die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer nicht bei solchen Unternehmern ohne Beachtung der Umsatzgrenze möglich, die von vorne herein nicht buchführungspflichtig sind. Die Ist-Besteuerung wird nach dem Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Umsatzhöhe bei Unternehmern zugelassen, die von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit worden sind. Vermieter oder kleine Gewerbetreibende, die unter der Buchführungsgrenze der AO (Umsatz 500.000 EUR, Jahresüberschuss 50.000 EUR) liegen, können daher keine Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen. Der BFH schließt es allerdings nicht aus, die Ist-Besteuerung zu gewähren, wenn die hierfür geltende Umsatzgrenze von derzeit 500.000 EUR nur aufgrund eines einmaligen Geschäftsvorfalls überschritten wird.

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