Kampfsportschule umsatzsteuerfrei

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, veröffentlicht am 28.08.2013, die Frage grundsätzlich bejaht, nachdem eine Kampfsportschule umsatzsteuerfrei sein kann. Nach einer herausgegebenen Werbebroschüre wurde Kampf- und Bewegungskunst angeboten. Eine Bescheinigung des zuständigen Ministeriums über eine umsatzsteuerbefreite Schule wurde vorgelegt. Der BFH nimmt den Vergleich zu Angeboten in Schulen oder Hochschulen vor und überträgt dem zuständigen Finanzgericht die Aufgabe, dies vergleichsweise im vorliegenden Fall näher festzustellen. Außerdem muss eine Abgrenzung zu den angebotenen Freizeitgestaltungen vorgenommen werden. Nach Aussage des BFH ist insbesondere bei den Kursen „FrequenChi zur Fettverbrennung“ und „Kampfsport für Kinder oder Senioren“ genauer zu unterscheiden.

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