Öffentliche Investitionszuschüsse für bestimmte Wirtschaftsgüter müssen bereits im Jahr der Bewilligung und nicht erst im Jahr der Auszahlung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 29.11.2007 ist damit das grundsätzliche Zu- und Abflussprinzip an dieser Stelle durchbrochen. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er diese Möglichkeit ebenfalls im Jahr der Zusage wahrnehmen.
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