Investitionsabzugsbetrag


Nach einer Entscheidung des BFH vom 17.01.2012 kann ein Investitionsabzugsbetrag auch noch nach Einlegen eines Einspruchs geltend gemacht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Damit kann der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut anschaffen, bevor er dafür in der Steuererklärung oder sogar im nachfolgenden Einspruchsverfahren einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht. Mit dieser Entscheidung stellt der BFH den notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Steuererleichterung als nicht mehr erforderlich dar. Bei unterbliebenen Investitionen ist ohnehin der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Damit ist nach Aussage des BFH kein Anreiz vorhanden, den IAB in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht besteht.

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