Investitionsabzugsbetrag


Nach Meinung des niedersächsischen FG kann ein Steuerpflichtiger einen Investitionsabzugsbetrag noch im Einspruchsverfahren erhöhen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Investition noch nicht durchgeführt hat. Eine Erhöhung ist nur dann unzulässig, wenn die Investition bereits getätigt worden ist. Auch eine Erhöhung im Klageverfahren ist ausgeschlossen. Außerdem soll nach Meinung des niedersächsischen FG in Fällen der Betriebseröffnung keine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag erforderlich sein. Die Investitionsabsicht kann auf beliebige Weise nachgewiesen werden, wobei auch berücksichtigt werden kann, dass die Investition tatsächlich später umgesetzt worden ist.

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