Inventur zum Jahresende

Unternehmen die nach den steuerlichen Vorschriften verpflichtet sind ihren Jahresabschluss nach § 4.1 oder 5 EStG zu bilanzieren, haben die Pflicht nach der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Inventur aufzustellen und damit die ordnungsgemäße Erfassung des Warenbestandes zu erklären.

Die Inventurarbeiten sind zum 31.12. des Kalenderjahres durchzuführen (Ausnahme: abweichendes Wirtschaftsjahr). Die Inventuraufzeichnungen sind mit Datum und Unterschrift zu versehen und mit allen sonstigen Notizen und Unterlagen aufzubewahren.

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