Instandhaltungsanspruch aktivierungspflichtig?

Der BFH gibt mit seinem Urteil vom 12.02.2015 bekannt, dass ein Instandhaltungsanspruch nicht zu aktivieren ist. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsrückstände des Pächters bestehen. Im Urteilsfall ging es um eine Organschaft, bei der das Betriebsgrundstück einschließlich der vorhandenen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Pachtvertrages überlassen wurde. Der Pächter war zur Instandhaltung verpflichtet und musste insbesondere auch Schäden, die durch den Gebrauch der Einrichtungen entstanden sind, umgehend beseitigen. Der vereinbarte Pachtzins wird laut BFH für die Überlassung der Sache gezahlt und nicht auch für die Instandhaltung. Folglich ergibt sich kein aktivierungspflichtiger Anspruch beim Verpächter.

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