Innergemeinschaftliche Lieferung


Nach dem Urteil des BFH vom 11.08.2011 kann die Angabe eines unzutreffenden Bestimmungsortes unschädlich sein. Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten ist die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hierzu muss der erste Abnehmer eine Beauftragung und eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des gelieferten Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilen, die Kosten für die Beförderung werden aber vom zweiten Abnehmer getragen. Nach EuGH-Rechtsprechung kommt es auf die Verpflichtung und die Absichtsbekundung an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Liefermitgliedstaat erteilten USt-Id-Nr. in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. Im entschiedenen Fall waren zwar die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt, allerdings konnte sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz berufen. Aufgrund der vorliegenden Vollmacht war von einer Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auszugehen.

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