Immobilienübertragung gegen Rente nicht mehr begünstigt
Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben (auch Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) steuerlich möglich. Dabei wird aber nicht mehr zwischen Rente und dauernder Last unterschieden, sodass die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben und beim Empfänger voll besteuert werden. In allen anderen Fällen der Übertragung (Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften in Privatvermögen) ist der Sonderausgabenabzug nicht mehr zulässig, gleichzeitig entfällt die Besteuerung der Zahlungen beim Empfänger. Diese Regelung wird auf alle nach den 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen angewendet. Auf vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge gilt die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2013.