Im Insolvenzverfahren kann Vorsteuer zurückgefordert werden

Sofern das Finanzamt einen früheren Vorsteuerabzug bei einem Unternehmen berichtigt, wenn der Berichtigungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet war, tritt die Wirkung wie bei einem Berichtigungsbescheid ein (BFH Urteil vom 19.08.2008).

Dies hat die gleiche Wirkung wie bei Berichtigungsbescheiden i.S. des § 17 UStG. Das Gericht betont, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen einen Rückforderungsanspruch durchsetzen kann.

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