Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil für betriebliche Zwecke genutzt und später aus dem Betriebsvermögen entnommen, muss für diesen Anteil ein Entnahmegewinn ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Überschussrechner. Vom Entnahmegewinn wird der Restwert abgezogen, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie zu hoch oder zu niedrig abgeschrieben wurde. Es ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2007 nicht zulässig, bei der Ermittlung des Restwerts die zutreffende oder eigentlich richtige Abschreibung zu Grunde zu legen.
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