Hinterziehungszinsen bei Vorauszahlungen
Die Frage zur richtigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen im Zusammenhang mit Vorauszahlungen ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Das Finanzamt berechnete die Hinterziehungszinsen jeweils mit dem vierteljährlichen Fälligkeitstermin der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Zinsen erst mit der eingereichten Jahressteuererklärung berechnet werden können. Im Urteilsfall ging es um nachgemeldete Kapitalerträge, die in die Einkommensteuererklärung einfließen. Es muss die grundsätzliche Frage geklärt werden, welcher Zeitpunkt als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen ausschlaggebend ist.
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