Heimunterbringungskosten bei Übertragung von Vermögenswerten


Kosten für eine Heimunterbringung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Im Urteilsfall wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen. Nach elf Jahren wurden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, die das Finanzamt unter Hinweis auf das Nießbrauchrecht ablehnte. Das FG Düsseldorf entschied, dass die außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen sind, weil das verbleibende Vermögen der Übergeberin nur einen geringen Wert hatte. Die Einkünfte aus dem Vorbehaltsnießbrauch waren nicht ausreichend, um die Heimunterbringungskosten abdecken zu können. Die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ste ht der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen.
Die angefallenen Heimunterbringungskosten sind in erster Linie auf die eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Übergeberin zurückzuführen.

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