Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2014 seine Auffassung zur Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen bei besonderen Gesundheitsmaßnahmen bekannt gegeben. Durch Vorlage einer entsprechenden Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers kann die Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Krankheitsfall muss nicht vor Beginn der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder durch eine vorherige Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden.

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