Haushaltszugehörigkeit bei Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden stellt eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit dar, lt. Urteil des BFH vom 05.02.2015. Somit ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren, sofern aber auch die weiteren Voraussetzungen bzw. Bedingungen vorliegen. Im Urteilsfall hatte die Tochter des verwitweten Klägers in einer eigenen Wohnung gelebt, war aber in der Wohnung des Vaters gemeldet. Das Finanzamt lehnte zunächst den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab, ebenso führte die Klage nicht zum Erfolg. Der BFH entschied jedoch zu Gunsten des Klägers und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrages fest, denn gem. den gesetzlichen Vorgaben wird unmittelbar vermutet, dass die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen ist, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Somit kann der Entlastungsbetrag beansprucht werden, auch wenn das Kind tatsächlich in der eigenen Wohnung lebt.

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