Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wird der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, ist eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG insofern nicht mehr möglich. Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.06.2014 darauf hingewiesen, dass der Behindertenpauschbetrag bereits entsprechende Aufwendungen abgilt. Darüber hinaus können jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, z. B. für Schönheitsreparaturen, Reinigung des Appartements, Gartenarbeiten, Umzug und Handwerkerleistungen.
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