Haushaltsnahe Dienstleistungen


Auch Haustiere können unter die Begünstigung der haushaltsnahen Dienstleistung fallen. Tierbetreuungskosten, Tierpflegekosten und Tierarztkosten für die Versorgung im Haushalt sind begünstigt. Die Rechnung eines Tierarztes, welcher ein Tier in seiner Praxis behandelt, gehört jedoch nicht dazu. Allerdings werden nur Dienstleistungen berücksichtigt, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden können (z. B. Verbandswechsel). Tierärzte sollen in ihren Rechnungen einen entsprechenden Vermerk durchführen. Andernfalls hat das FG Köln in einem Urteil vom 26.01.2011 klargestellt, dass Müllgebühren keine Dienstleistungen sind, die als haushaltsnahe Dienstleistungen in die Steuerermäßigung aufgenommen werden können.

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