Hartz IV Leistung für Kinder ist verfassungswidrig
Die Leistungen von 211 EUR zur Grundsicherung für Kinder bis 14 Jahre sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27.01.2009) setzte die Regelungen fest. Regelleistungen auf 60 % der für alleinstehend Erwachsene maßgebenden Zuschuss (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) wurden beschlossen. Die Verfassungswidrigkeit mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird begründet, da Kinder von Sozialhilfeempfängern einen höheren Bedarf geltend machen können. Der Plan der Bundesregierung sieht vor, für Kinder von 7 bis 13 Jahren einen Regelsatz von 70% (246 EUR) ab Juli 2009 zu zahlen.
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