Handwerkerleistungen – Vor bzw. Rücktragsmöglichkeit

Der Steuerbonus für sog. Handwerkerleistungen ist nach der derzeitigen gesetzlichen Auslegung nur im jeweiligen Kalenderjahr der Ausgabe ansetzbar. Hat der Steuerbürger keine Steuer oder zu wenig Steuer bezahlt, wirkt sich dieser Steuerbonus ggf. nicht aus.

Zu dem bereits laufenden Verfahren vor dem Finanzgericht in Köln wird nun ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter dem Az. 9 K 9027/08 zu der Frage geführt, ob dieser Bonus durch einen Rück- bzw. Vortrag in ein anderes Kalenderjahr ausgeschöpft werden kann.

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