Handwerkerleistungen für das Grundstück

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg enden Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück nicht an der Grundstücksgrenze. Die Steuerermäßigung betrifft z. B. auch Erschließungsmaßnahmen, die auf einer an das Grundstück angrenzenden Straße durchgeführt werden müssen. Das Gericht führt aus, dass Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück anzusehen sind.

Begünstigt sind jedoch nur die anteiligen Arbeitskosten, die das Gericht im vorliegenden Fall mit 60 % geschätzt angesetzt hat.

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