Handwerkerleistungen

Erneut gibt es Rechtsprechung zur beliebten Thematik der Handwerkerleistungen, diesmal im Hinblick auf die Abgrenzung Neubau- und begünstigte Maßnahmen. Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.11.2017 (Az. 6 K 6199/16) entschieden, dass weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens eine nach dem EStG begünstigte Handwerkerleistung darstellen, wenn diese Maßnahmen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus durchgeführt werden. Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 53/17 anhängig.

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