Die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Lohnsteuer ist nach der Abgabenordnung auch dann nicht treuwidrig, wenn der Geschäftsführer von politischer Seite bestärkt wurde, sein in der Krise befindliches Unternehmen fortzuführen (Finanzgericht Saarland vom 15.01.2008).
Damit haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Lohnsteuern auch im Krisenfall.