häusliches Arbeitzimmer

Das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig (FG Münster, Beschluss vom 08.05.2009). Im Streitfall hatte das Finanzamt die vom Kläger -einem Lehrer- geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt, weil danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Das FG Münster führte aus, dass die Neuregelung insoweit verfassungswidrig sei. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig, weshalb die Finanzverwaltung die Einkommensteuer bereits vorläufig festsetzt. Der BFH hat in einem Urteil vom 26.03.2009, veröffentlicht am 20.05.2009 zum Thema Arbeitszimmer entschieden, dass die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist (Ausnahme: Räume bilden eine funktionale Einheit).

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