Häusliches Arbeitszimmer


Mit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2010 wurden die Finanzämter nun angewiesen, die von der Neuregelung betroffenen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen zu ändern. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 sind nunmehr auch dann steuerlich bis zu einem Betrag von 1.250 EUR abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wurden in den Steuererklärungen bisher keine Aufwendungen für ein diesbezügliches häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, müssen die Steuerpflichtigen den Finanzämtern nun nachträglich alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung erforderlich sind. Von den Finanzämtern erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind. Sind Steuerbescheide endgültig ergangen und nicht rechtzeitig durch einen Einspruch angefochten worden, kommt keine Änderung in Betracht.

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