Grenze bei Betriebsveranstaltungen


Betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter sind sogenannte Betriebsveranstaltungen, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen eines Betriebes offensteht. Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wenn diese üblich sind und eine Freigrenze von jeweils 110 Euro übersteigen. Ein Urteil vom 01.09.2010 (FG Hessen) hat festgestellt, dass die von der Finanzverwaltung festgelegte Freigrenze in Höhe von 110 Euro gerechtfertigt ist. Nach Aussagen des Gerichts ist die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze auf einen Betrag, der die Preissteigerung übersteigt, nicht geboten. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen.

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